Turnierordnung des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt

Zuletzt geändert durch den durch den erweiterten Spielausschuss des LSV Sachsen-Anhalt am 13. Juni 2024 und farblich markiert

A. Grundlegende Bestimmungen

1. Dem Landesschachverband Sachsen-Anhalt e.V. (LSV) obliegt die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Deutschen Schachbund e.V. (DSB) und den dem DSB angeschlossenen Landesschachverbänden.

2. Der LSV regelt den Spielverkehr auf der Landesebene, insbesondere - die regelmäßige, alljährliche Durchführung von Landesmeisterschaften in den Einzel- und Mannschaftsdisziplinen, - offizielle Veranstaltungen des LSV mit überregionaler Beteiligung, - die Beschickung von überregionalen Veranstaltungen mit offiziellen Vertretungen des LSV.

3. Die LTO ist für alle Meisterschaften und offiziellen Veranstaltungen des LSV verbindlich. Die Schachbezirke und -kreise können für ihren Verantwortungsbereich davon abweichende Regelungen treffen.

4. Die LTO wird durch den Landesschachtag beschlossen. Sie kann nur durch den Beschluss eines dazu berechtigten Organs geändert werden, diese Organe sind:
- der Landesschachtag,
- der erweiterte Spielleiterausschuss,
der aus den Spielleitern (s. D-2.3) und 6 Mannschaftsleitern der Verbandsliga- und Landesligenvereine besteht (je 2 Vertreter je SB festgelegt von den Bezirksspielleitern); dieser muss einen Beschluss mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten fassen. Ein Änderungsbeschluss dieses Organs bedarf vor seiner Inkraftsetzung der Bestätigung durch das Präsidium des LSV. Anträge zur Veränderung der LTO können in schriftlicher Form an das Präsidium des LSV
oder den Landesspielleiter gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Anträge werden diese im Spielleiterausschuss beraten und danach mit einer Empfehlung den Entscheidungsgremien übergeben.

5. Im Bereich des LSV und unter seiner Leitung werden die nachfolgend aufgeführten Meisterschaftsturniere regelmäßig ausgetragen:

6. Die Landesschachjugend Sachsen-Anhalt (LSJ) regelt ihren Spielbetrieb in eigener Verantwortung.

B. Spielgenehmigung

1. Allgemein gelten die Regelungen des Abschnitts A-4 Spielgenehmigung der aktuellen Turnierordnung des DSB. Diese werden nachfolgend für den Bereich des LSV konkretisiert und ergänzt.

2. Das Mitgliederportal des DSB ist die Grundlage für den Nachweis der Spielgenehmigung. Jeder Verein ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten selbst verantwortlich. Für das Mitgliederportal erhält er von der Passstelle des LSV einen Zugangscode, mit dem er sich registrieren und bis zu 3 Vereinsadministratoren festlegen kann. Einzelheiten sind in der Mitgliederverwaltungsordnung des DSB geregelt.

3. Änderungen der Mitgliedsdaten sind im Mitgliederportal vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere

  • Änderung des Namens (z.B. durch Heirat, Adoption)
  • Änderung der Anschrift
  • Änderung der Staatsangehörigkeit
  • die Übernahme einer Funktion unter Mitteilung der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse.

Für den Verein frei gegebene Daten können selbständig geändert werden. Für die restlichen Änderungen muss ein Antrag gestellt werden. Antragsteller dafür ist der zuständige Verein. Anträge werden ausschließlich über das Mitgliederportal an die Passstelle des LSV gestellt, die vom Passstellenreferenten genehmigt oder abgelehnt werden.

Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen erfolgen auch nur über das Mitgliederportal. Die Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß einzutragen. Bei einer Ummeldung von Mitgliedern wird der alte Verein vom Mitgliederportal aufgefordert, die Freigabe des Mitglieds vorzunehmen.

4. Spielgenehmigungen werden nur zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli innerhalb eines Jahres erteilt. Erfolgt die Anmeldung eines Mitgliedes zwischen diesen Stichtagen, kann eine in diesem Falle gebührenpflichtige vorläufige Spielgenehmigung bei der Passstelle beantragt werden. Die Gebühren für vorläufige Spielgenehmigungen werden in einer jährlichen Rechnung der Geschäftsstelle des LSV angefordert. Diese sind in der Anlage der Finanzordnung Punkt 6. Beiträge, Startgelder und Gebühren geregelt.

5. Eine Gesamtübersicht aller An- und Abmeldungen zwischen den Passterminen wird auf der Internet-Seite des LSV veröffentlicht. Die Veröffentlichungen von Namenslisten unterliegen den Erfordernissen des Datenschutzes.

C. Spielberechtigung
1. Zu allen im Bereich des LSV und unter seiner verantwortlichen Leitung veranstalteten Meisterschaftsturnieren sind nur Spieler zugelassen, die aktive Mitglieder in einem dem LSV angeschlossenen Verein sind und für die die fälligen Mitgliedsbeiträge entsprechend den Ordnungen des LSV entrichtet wurden. Die Zulassung gilt nur, sofern die Spieler keiner aktuellen Spielsperre unterliegen. Ausnahmen werden gesondert geregelt.

2. Als Berechtigungsnachweis gilt die Mitgliederliste auf der DSB-Webseite.

3. Einzelspieler und Mannschaften von dem LSV angeschlossenen Vereinen dürfen nicht an Turnieren, Mannschaftskämpfen und ähnlichen Veranstaltungen solcher Veranstalter teilnehmen, die vom DSB (und damit auch vom LSV) nicht anerkannt oder gesperrt sind. Zuwiderhandlungen werden mit Spielsperren geahndet.

4. Zur Förderung von Talenten sowie leistungsstarken Spielerinnen des LSV Sachsen-Anhalt erhalten Nachwuchsspieler bis U20 bzw. Frauen, sofern sie als Stammspieler in einer überregional spielenden Nachwuchs- oder Frauenmannschaft aus dem LSV Sachsen-Anhalt aktiv sind, auf Antrag an den Landesspielleiter befristet für ein Jahr die Erlaubnis, in der Verbandsliga/Landesligen für einen anderen Verein zu spielen.

Besitzt ein/e Spieler/in eine Gastspielgenehmigung für den Männerbereich eines Vereins auf Landes- oder niederer Ebene, so gilt diese für alle Wettkämpfe im Männerbereich (Mannschafts- und Einzelmeisterschaften, Schnellschach, Blitzschach und Pokal).

D. Allgemeine Turnierbedingungen

1. Spielregeln und Spielweise
1.1. Die Spielregeln des Weltschachbundes (FIDE Laws of Chess) und die Turnierordnung des DSB bilden die Grundlage der LTO und sind anzuwenden, sofern diese LTO nichts anderes vorsieht.
1.2. Ändert die FIDE ihre Spielregeln, so werden diese Änderungen erst nach ihrer Bekanntgabe durch den DSB und ihrer Verankerung in dessen Turnierordnung zur Übernahme auch in die LTO beraten.
1.3. In den Normal- und Schnellschachturnieren des LSV Sachsen-Anhalt mit Bedenkzeit ohne Inkrement gilt Anhang G der FIDE-Schachregeln.

2. Spieljahr und Spielplan
2.1. Das Spieljahr beginnt in der Regel am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.
2.2. Die Spieltermine und die Spielorganisation werden jährlich neu durch den Spielleiterausschuss des LSV festgelegt. Sie sind nach Zustimmung des Präsidiums verbindlich. In Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Terminverlegung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beschließen.
2.3. Der Spielleiterausschuss besteht beschließend aus den Spielleitern:

  1. der Landesspielleiter,
  2. die Bezirksspielleiter,
  3. der Referent für Seniorenschach,
  4. die Spielleiter der Verbandsliga und der Landesligen (A + B),
  5. ein Vertreter der Landesschachjugend,
  6. der Einzelmeisterschaft (LEM),
  7. der Blitz-Meisterschaften (LBEM/LBMM),
  8. der Pokal-Meisterschaften (LPEM/LPMM),
  9. der Schnellschach-Einzelmeisterschaft (LSchnellEM).

3. Spiellokal und Spielmaterial
3.1. Das Spiellokal soll eine ausreichende Größe haben, so dass die Spieler genügend Platz zum Spielen und Bewegen haben. Die Spieltische müssen ausreichend beleuchtet sein, die Lichtquellen dürfen nicht blenden.
3.2. Die Temperatur im Spielsaal soll mindestens 19 Grad Celsius betragen. Im Spielsaal soll Ruhe herrschen. Es dürfen keine störenden Geräusche aus Nebenräumen eindringen.
3.3. Im Spiellokal darf nicht geraucht werden.
3.4. Spiele und Figuren sollen eine blendfreie (matte) Oberfläche haben. Es ist anzustreben, das vom DSB mit dem Gütesiegel ausgezeichnete Material zu verwenden. Die Uhren sind vor dem Wettkampf auf ihre Ganggenauigkeit zu prüfen. Es ist anzustreben, dass auf der Vorderseite der Partieformulare Raum für die Notation von 60 Zügen vorhanden ist.

4. Wartezeit

Bei allen Wettkämpfen des LSV, die nach den FIDE-Regeln für Normalschach ausgetragen werden, gilt eine Wartezeit von 60 Minuten ab tatsächlichem Spielbeginn.

E. Turnierleiter und Schiedsrichter
1. Aufgabenbereich
Die nachfolgend unter 1.1 bis 1.3 genannten Funktionen sind möglichst auf verschiedene natürliche Personen zu verteilen; nur in Ausnahmefällen sind Doppelfunktionen zulässig.
1.1. Spielleiter
Der Spielleiter des LSV (Landesspielleiter) ist für den gesamten Wettkampfbetrieb im Bereich des LSV verantwortlich. Er hat das Recht, zur Erfüllung der Aufgaben für einzelne Bereiche Spielleiter einzusetzen.
Er hat die Pflicht:
a. in Zusammenarbeit mit dem Spielleiterausschuss den Wettkampfbetrieb auf der Landesebene zu organisieren;
b. Turnierleiter und Schiedsrichter für alle Einzel- und Mannschaftswettkämpfe einzusetzen;
c. die Arbeit der eingesetzten Turnierleiter und Schiedsrichter zu kontrollieren;
d. bei Mannschaftsmeisterschaften über Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung von Spielregeln sowie Entscheidungen von Schiedsrichtern oder Turnierleitern zu entscheiden. Gegebenenfalls hat er Wettkämpfe mit anderen Landesverbänden im DSB zu organisieren.
1.2. Turnierleiter
Zur Organisation von geschlossenen Wettkämpfen (Einzel- und Mannschaftsturnieren) ist ein Turnierleiter (Spielleiter) einzusetzen. Dieser hat die Pflicht:
a. die Rahmenbedingungen der Wettkämpfe (Spiellokal und -material, Verpflegung, Unterbringung und
Ähnliches) zu organisieren und diese für alle Wettkämpfer auf vergleichbarem Niveau abzusichern;
b. die Spiel- und Teilnahmeberechtigung der Wettkämpfer festzustellen;
c. die Wettkampfergebnisse (Zwischen- und Endergebnisse) allen Interessenten in geeigneter Form zugänglich zu machen;
d. die erforderlichen Wettkampfunterlagen (Turnierergebnisse) für die Klassifizierung (DWZ/Elo) sowie Qualifikation an die zuständigen Gremien einzureichen;
e. Entscheidungen der Schiedsrichter zu kontrollieren und gegebenenfalls zu bestätigen oder zu revidieren.
1.3. Schiedsrichter
Zur Überwachung von Wettkämpfen sind Schiedsrichter einzusetzen. Ausnahmen und Zusatzregelungen werden in den Abschnitten F I bis F X festgelegt. Schiedsrichter haben die Pflicht:
a. über die strenge Einhaltung der geltenden Spielregeln sowie der einschlägigen Regelungen der LTO zu wachen;
b. insbesondere die Einhaltung der Bedenkzeit, der Wartezeit und der Verhaltensgebote für Spieler und Unbeteiligte (Zuschauer) zu kontrollieren und gegebenenfalls durchzusetzen;
c. Regelverstöße zu bestrafen und die während des Wettkampfs getroffenen Entscheidungen durchzusetzen.
1.4. Alle einzusetzenden Turnierleiter und Schiedsrichter müssen eine entsprechende Qualifikation nachweisen
können.

2. Protest und Berufung
2.1. Einzelwettkämpfe
Zur endgültigen Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Spielregeln wird bei den Einzelmeisterschaften von den Teilnehmern ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht (sowie je ein Stellvertreter für den Fall des Beteiligtseins eines dieser drei) gewählt. Die Entscheidung wird an Ort und Stelle getroffen.
2.2. Mannschaftswettkämpfe
Über Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung von Spielregeln oder der Entscheidungen von Turnierleitern und Schiedsrichtern entscheidet der Spielleiter. Gegen seine Entscheidung kann das Landesturniergericht angerufen werden. Es entscheidet endgültig.
2.3. Das Landesturniergericht (neutrales Spielergericht) muss aus Personen zusammengesetzt sein, die weder persönlich noch deren Vereine an dem zu entscheidenden Streitfall unmittelbar beteiligt sind. Es wird von Fall zu Fall in wechselnder Zusammensetzung vom Präsidenten des LSV oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Präsidiums berufen.
2.4. Verfahrensweise bei der Einlegung von Protesten und Berufungen
Gegen die Entscheidung von Schiedsrichtern oder Spielleitern kann innerhalb von sieben Tagen (Datum des Poststempels) beim Landesspielleiter mit Durchschrift an den betreffenden Spielleiter Protest eingelegt werden. Gleichzeitig müssen eine schriftliche Begründung sowie die Kopie des Einzahlungsnachweises über eine Protestgebühr von 25 Euro auf das Konto des LSV beigefügt werden. Sind Protest, Begründung oder die Gebühr zu spät oder unvollständig abgeschickt, so gilt der Protest als nicht eingelegt. Gegen die Protestentscheidung des Spielleiters kann beim Landesturniergericht Berufung eingelegt werden. Die Bedingungen sind die gleichen wie bei Einlegen eines Protestes, die Gebühr beträgt jedoch 100 Euro. Wird ein
Protest oder eine Berufung verworfen, verfällt die Gebühr zugunsten des Kontos des LSV. Wird einem Protest oder einer Berufung entsprochen, wird die Gebühr zurückgezahlt. Wird ein Protest verworfen, einer Berufung jedoch entsprochen, werden beide Gebühren zurückgezahlt.

3. Bußen

3.1. Die Schiedsrichter und Spielleiter der Verbandsliga und Landesligen können Einzelspielern und Mannschaften wegen Verstößen gegen die LTO Bußen (Verwarnungen, Verweise, Verlusterklärung von Partien) auferlegen. Der Landesspielleiter und das Landesturniergericht können darüber hinaus Geldbußen bis zur Höhe von 100 Euro aussprechen. Auf Antrag des Landesspielleiters kann das Landesturniergericht Spielsperren bis zu einem Jahr verhängen.

3.2. Bei Nichterfüllung erteilter Auflagen und Bußen bis zur gesetzten Frist kann der Spielleiterausschuss nach Zustimmung des Präsidiums Spielsperren und Rückstufungen von Spielern oder Mannschaften bis zur Erfüllung verhängen.

F Spezifische Regelungen für die Landesmeisterschaften