Figur 4 Jugend

 

Sitzungs- und Geschäftsordnung des Landesverbandstages

Für die Sitzungs- und Geschäftsordnung des Landesverbandstages gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung unmittelbar, insbesondere der § 5 – Organe des LSV.

In Ergänzung dieser Bestimmungen erlässt der Landesverbandstag die nachfolgende Sitzungs- und Geschäftsordnung

1.    Öffentlichkeit

  • Der Landesverbandstag des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt tagt öffentlich.
  • Die Vorbereitungen sind so zu treffen, dass Interessierte Zugang finden und eine deutliche räumliche Trennung zwischen den stimmberechtigten Mitgliedern nach § 5 der Satzung und eingeladenen Gästen einerseits und der Öffentlichkeit anderseits besteht.
  • Der Landesverbandstag kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ausschließen.

2.    Delegierte

  • Die Delegierten der Mitgliedsverbände sind der Geschäftsstelle möglichst frühzeitig zu benennen.
  • Die Delegierten sind verpflichtet, sich vor Beginn des Landesverbandstages registrieren zu lassen, sie erhalten bei der Registrierung Stimmkarten bzw. Stimmzettel.

3.    Versammlungsleitung, Protokollführung

  • Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der ihn vertretende Vizepräsident, leitet die Versammlung im Landesverbandstag. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, die Leitung der Versammlung auf ein anderes Mitglied des Vorstandes zu übertragen.
  • Das Protokoll des Landesverbandstages führt grundsätzlich der Geschäftsführer. Der Landesverbandstag kann zu Beginn der Sitzung durch Beschluss eine andere Regelung treffen.

4.    Eröffnung, Tagesordnung

  • Der Versammlungsleiter eröffnet den Landesverbandstag mit der Feststellung der ordnungs-gemäßen Einberufung nach § 5 der Satzung und damit der Beschlussfähigkeit nach § 5 Absatz 2 der Satzung.
  • Während der Eröffnung trifft der Geschäftsführer die Vorbereitungen, damit sofort im Anschluss die Feststellung der Anwesenden, der Stimmberechtigten und der Zahl der vertretenen Stimmen vorgenommen werden kann.
  • Sodann wird nach der Reihenfolge der Tagesordnung beraten. Der Landesverbandstag kann die vorgeschlagene Tagesordnung durch Beschluss ändern und umstellen.

5.    Redeordnung

  • Der Versammlungsleiter ruft jeden Tagesordnungspunkt auf und erteilt zu Beginn auf Antrag dem Berichterstatter oder Antragsteller das Wort. Enthält ein Tagesordnungspunkt eine Vielzahl von Beratungspunkten, werden diese getrennt aufgerufen und verhandelt.
  • Weitere Wortmeldungen durch Handzeichen werden in eine Rednerliste eingetragen, die der Protokollführer führt. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach dieser Rednerliste, er kann davon abweichen, wenn das für den Fortgang der Aussprache sachdienlich erscheint. Nachdem die Rednerliste erschöpft ist oder auf entsprechende Geschäftsordnungsbeschluss schließt der Versammlungsleiter die Aussprache.
  • Die Aussprache soll vorrangig zwischen den Mitgliedern des Landesverbandstages geführt werden. Der Versammlungsleiter kann auch Funktionsträgern des Landesschachverbandes, die nicht Mitglied des Landesverbandstages sind, und eingeladenen Gästen das Wort erteilen. Andere im Rahmen der Öffentlichkeit Anwesende können das Wort nur erhalten, wenn der Landesverbandstag einverstanden ist.
  • Der Versammlungsleiter kann die Redezeit zu einem Beratungspunkt mit Zustimmung des Landesverbandstages beschränken. Überschreitet ein Redner diese Redezeit, so kann ihm der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Er muss danach seine Rede unverzüglich abbrechen und kann nicht erneut das Wort zu diesem Beratungspunkt erhalten.
  • Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Beratungspunkt abschweifen, zur Sache aufrufen. Verletzt ein Teilnehmer die Ordnung, ruft der Versammlungsleiter zur Ordnung auf. Nach zweimaligem Aufruf zur Sache oder zur Ordnung kann der Versammlungsleiter dem Redner das Wort entziehen. Dieser muss damit seine Rede abbrechen und kann nicht erneut das Wort zu diesem Beratungspunkt erhalten.
  • Bei grober Verletzung der Ordnung kann der Versammlungsleiter den Verursacher vom Landesverbandstag ausschließen; der Teilnehmer muss in diesem Falle den Tagungsraum verlassen. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist der Landesverbandstag zu unterbrechen, bis die Ordnung wiederhergestellt ist.

6.    Anträge zur Geschäftsordnung

  • Die Mitglieder des Landesverbandstages sind berechtigt, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen, insbesondere Anträge
  • auf Schluss der Rednerliste
  • auf Schluss der Aussprache
  • auf Vertagung des Tagesordnungspunktes auf den nächsten Landesverbandstag
  • auf Nichtbefassung mit einem Antrag
  • auf Unterbrechung des Landesverbandstages
  • auf Ausschluss der Öffentlichkeit

Der Antrag ist kurz zu begründen.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller zu dem verhandelten Beratungspunkt nicht gesprochen hat; ausgenommen davon sind Geschäftsordnungsanträge im Abstimmungsverfahren (Siehe 8.).

7.    Persönliche Erklärungen

  • Wird das Wort zu einer persönlichen Erklärung gewünscht, stellt der Versammlungsleiter die Wortmeldung bis zum Abschluss des Beratungspunktes zurück. Eine persönliche Erklärung ist auf längstens 5 Minuten beschränkt.
  • Zu einer persönlichen Erklärung findet keine weitere Aussprache statt.

8.    Abstimmungen

  • Die Antragsteller sind berechtigt, ihre Anträge vor der Abstimmung abzuändern. Die anderen Mitglieder des Landesverbandstages können Änderungsanträge zu den Anträgen stellen. Neue Anträge sind nicht zulässig.
  • Vor Beginn der Abstimmung ist es zulässig, Geschäftsordnungsanträge auf Teilung eines Antrages zu stellen. Beschließt der Landesverbandstag die Teilung, wird über jeden Teil getrennt abgestimmt.
  • Liegen mehrerer Anträge über den gleichen Gegenstand vor, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt, die Reihenfolge bestimmt insoweit der Versammlungsleiter. Es ist zulässig, einen Geschäftsordnungsantrag auf eine andere Reihenfolge zu stellen.
  • Enthält eine Antrag eine Vielzahl von Beratungspunkten, die nach Nr. 5 Absatz 1 getrennt verhandelt werden, so wird zu jedem Beratungspunkt abgestimmt und, sofern es sich um eine Ordnung o.ä. handelt, nach der Behandlung aller Beratungspunkte eine Schlussabstimmung durchgeführt, der die in den einzelnen Beratungspunkten festgestellte Fassung zugrunde gelegt wird.
  • Auf Geschäftsordnungsantrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Landesverbandstages ist geheim oder namentlich abzustimmen.
  • Bei offenen Abstimmungen werden grundsätzlich zunächst die Ja-Stimmen, dann die Nein-Stimmen und zuletzt die Stimmenthaltungen festgestellt. Deutet sich ein hoher Konsens an oder bei den Abstimmungen über einzelne Beratungspunkte nach Absatz 4 kann der Versammlungsleiter abweichend zuerst nach Gegenstimmen und Stimmenthaltungen fragen und danach ggf. das Abstimmungsergebnis feststellen, ohne auch noch die Ja-Stimmen abzufragen.
  • Für geheime Abstimmungen sind Stimmzettel vorzubereiten, die Manipulationen verhindern und durch eine geeignete Blockung der Stimmenzahl eine schnelle Auszählung ermöglichen, ohne dass das Abstimmungsgeheimnis verletzt wird.
  • Bei namentlichen Abstimmungen verliest der Geschäftsführer die Namen der Stimmberechtigten mit Stimmenzahl, die ihre Entscheidung mit „Ja“, “Nein“ oder „Enthaltung“ zu Protokoll geben. Wird festgestellt, dass nicht alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandstages anwesend sind, wird ein zweiter Aufruf der Abwesenden vorgenommen, sodann wird die Abstimmung vom Versammlungsleiter geschlossen.
  • Unmittelbar nach der Auszählung der Abstimmung gibt der Versammlungsleiter das Ergebnis bekannt.

9.    Wahlen

  • Enthält die Tagesordnung Wahlen, ist zu Beginn eine Zählkommission zu wählen.
  • Für Wahlen gilt Nr. 8 Absätze 6, 7 und 9 entsprechend.

10.  Inkrafttreten

Die Sitzungs- und Geschäftsordnung tritt am 8.9.2007 in Kraft

Richtlinie zum Datenschutz des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt e. V.

 

Präambel

Der LSV verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des LSV). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des LSVs zu gewährleisten, gibt sich der LSV die nachfolgende Richtlinie.

Alle in der Richtlinie verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und divers geschlechtliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.

§ 1 Allgemeines

Der LSV verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmern am Sportbetrieb und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die DSGVO, das BDSG und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im LSV, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder

1. Der LSV verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.

2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der LSV insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Beitritts, Abteilungs- und ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im LSV, DWZ und Elozahl.

3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zum Deutschen Schachbund werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb des DSB beantragen (Spielgenehmigung) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen.

§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über LSV-Aktivitäten werden personenbezogene Daten in verbandseigenen Publikationsmedien (Rochade EUROPA, Internet) veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.

2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Alter oder Geburtsjahrgang.

3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.

4. Auf der Internetseite des LSV werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleiter und der Trainer bzw. Übungsleiter mit Vornamen, Nachnamen, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.

§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im LSV

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe jedoch dem Geschäftsführer zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.

Der Geschäftsführer stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

§ 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen

1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeitern im LSV (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleiter,Trainer, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.

2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Mitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen, Lehrgängen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.

3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

§ 6 Kommunikation per E-Mail

1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der LSV einen LSV-eigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der LSV-internen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.

2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „BCC“ zu versenden.

§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im LSV, die personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit nutzen (z.B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiter, Trainer und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

§ 8  Einrichtung und Administration von Internetauftritten

1. Der LSV betreibt eigene Webseiten und nutzt Internetdienste (z.B. E-Mail, FTP, DNS). Die Einrichtung und Administration liegt in Verantwortung des Vizepräsidenten Öffentlichkeitsarbeit.

2. Der Vizepräsident für Öffentlichkeitsarbeit ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich.

§ 9  Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LSVs dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder -weitergabe ist untersagt.

2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Richtlinie können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde durch den Hauptausschuss des LSV am 07.03.2020 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des LSV in Kraft.

Kreisjugendmeisterschaften - Harzkreis 2024

Liebe Schachfreunde,

anbei findet Ihr die Ausschreibung der Kreisjugendmeisterschaften Harzkreis.

Mit freundlichen Grüßen
Detlef Kürten

Vertretungsrichtlinie des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt

1.    Zweck

Diese Richtlinie regelt die Vertretungsvollmacht für externe und interne Kassengeschäfte des Landesschachverbandes (im Weiteren LSV genannt). Bestellungen und Angebote sind grundsätzlich nur entsprechend den nachfolgend aufgeführten Regelungen und Wertgrenzen abzugeben. Die erforderlichen Unterschriften sind einzuholen, auch wenn

diese nicht elektronisch übermittelt werden können.

Mailverkehr ist grundsätzlich mit folgendem Zusatz zu versehen:

Präsidentin: Claudia Meffert
Vizepräsidenten: Klaus-Dieter Jäschke, Roland Katz, Gert Kleint, Martin Wechselberger
Geschäftsführer I: Michael Zeuner

Die Unterschriftsproben der Präsidentin, der Vizepräsidenten und der Geschäftsführer liegen in der Geschäftsstelle vor. Die mit einer elektronischen Unterschrift versehenen Schriftstücke sind in der Geschäftsstelle in Kopie zu archivieren.

2.    Geltungsbereich

Die Vertretungsrichtlinie gilt für den Landesschachverband Sachsen-Anhalt e.V. und seine Unter-gliederungen entsprechend.

3.    Rechtsgeschäftliche Vertretungsberechtigung

Rechtsgeschäftlich sind neben dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Geschäftsführern die gewählten Funktionäre des Landesschachverbandes, der Landesschachjugend und der Schachbezirke für ihr jeweiliges Aufgabengebiet alleinvertretungsberechtigt. Dasselbe gilt für Turnierleiter der offiziellen Meisterschaftswettkämpfe des Landesschachverbandes zum Zwecke ordnungsgemäßer Durchführung und unter Beachtung nach genannter Wertgrenzen und vorgegebener Budgets.

4.    Beantragung und Erteilung von Einzelvollmachten

Weitere Vollmachten bedürfen jeweils der Zustimmung des Präsidiums. Sie sollen nur in besonderen Fällen (z.B. Ausrichtung eines LSV-Wettbewerbs) erteilt werden. Der Antrag ist den Mitgliedern des Präsidiums mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden Präsidiumssitzung bekanntzugeben.

5.    Wertgrenzen

Für die Berechnung der Wertgrenze ist der jeweilige Gesamtumsatz ohne die gültige Mehrwertsteuer maßgebend. Die Funktionäre sind im Rahmen der nachfolgenden Werttabelle berechtigt, unter Beachtung der Finanzordnung, der Anlage der Finanzordnung und der Richtlinie zur Finanzarbeit Aufträge für den Landesschachverband auszulösen, Reisekosten abzurechnen und Auslagen zu erstatten. Sie zeichnen für die sachliche Richtigkeit des Kassengeschäfts verantwortlich. Die Geschäftsstelle, der die Kontrolle der rechnerischen Richtigkeit obliegt, wird zeitnah informiert.

Wert

Präsidentin

Vizepräsident

Geschäftsführer

Funktionäre/ Turnierleiter

Handlungsbevollmächtigter

bis 100€

x

x

x

x

gemäß Vollmacht

bis 500€

x

x

x

   

bis 5.000€

x

x

x

   

bis 50.000€

g

g

g

   

x = allein zeichnungsberechtigt

g = in Gemeinschaft zu zweit zeichnungsberechtigt

Die Vizepräsidenten zeichnen mit dem Zusatz „i. V.“ (in Vertretung), die Übrigen mit „i. A.“ (im Auftrag). Es gilt eine besondere Berechtigung zur Genehmigung von Reisekosten (Punkt 8)

6.    Geschäftsführer

Die Geschäftsführer handeln im Rahmen des genehmigten Finanzplanes eigenverantwortlich, insbesondere bei der Bestellung angeforderter Bedarfsgüter (i. e. Bürobedarf, Bücher, CDs, Hard- und Software).

7.    Belegwesen

Alle Geschäfte sind möglichst unbar abzuwickeln. Sollte dies nicht möglich sein, ist der entsprechende

Rechnungsbetrag zunächst zu verauslagen und anschließend über das Formular „Auslagenerstattung“ abzurechnen. Der jeweils Verantwortliche prüft eingehende Rechnungen auf sachliche Richtigkeit und

gleicht sie mit Auftrag und Lieferung ab. Unrichtigkeiten und fehlende Rechnungsangaben sind auf seine

Veranlassung hin zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Reisekostenanträge von Genehmigenden werden von der Präsidentin oder den Vizepräsidenten auf sachliche Richtigkeit überprüft. Der Geschäftsführer zeichnet für die korrekte Kontierung, Buchung und Auszahlung. Ihm wird die Vollmacht für das Onlinebanking erteilt.

8.    Berechtigung zur Genehmigung von Reisekosten

Funktion

Veranstaltung

Präsidium

 

Präsidentin

alle

Vizepräsident Finanzen

alle

Vizepräsident Sport

alle

Vizepräsident Öffentlichkeit

alle

Referentin für Frauenschach

Meisterschaften des LSV und DLM der Frauen

Referent für Seniorenschach

Meisterschaften des LSV und DMM der LV der Senioren

Referentin für Weiterbildung

Lehrgänge des LSV

Referent für Breitensport

Breitensportveranstaltungen des LSV

Vorsitzender Rechtskommission

Sitzungen der Rechtskommission

DWZ/Passwesen

 

Bezirke

 

Vorsitzende

alle Veranstaltungen auf Bezirksebene

Schatzmeister

alle Veranstaltungen auf Bezirksebene

Spielleiter

Meisterschaften auf Bezirksebene, Staffelleitersitzungen u.ä.

Schachjugend

 

Vorsitzende

alle Veranstaltungen der LSJ

Schatzmeister

alle Veranstaltungen der LSJ

Spielleiter

Meisterschaften der Schachjugend in allen Ebenen